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   LG Berlin, 07.09.2023 - 16 O 49/23 Kart   

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LG Berlin, 07.09.2023 - 16 O 49/23 Kart (https://dejure.org/2023,40548)
LG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2023 - 16 O 49/23 Kart (https://dejure.org/2023,40548)
LG Berlin, Entscheidung vom 07. September 2023 - 16 O 49/23 Kart (https://dejure.org/2023,40548)
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  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Auszug aus LG Berlin, 07.09.2023 - 16 O 49/23
    Gegen eine bloße Auftragsverarbeitung dürfte sprechen, dass die Fahrer - in deren Auftrag die Antragstellerin die Daten verarbeiten will - nur begrenzt Zweck und Mittel der Verarbeitung durch die Antragstellerin überblicken und steuern dürften (vgl. insofern zur Abgrenzung zwischen Auftragsverarbeiter gem. Art. 4 Nr. 8 DS-GVO einerseits und andererseits dem Verantwortlichen gem. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO, der allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet EuGH, Urteil vom 10.7.2018, C-25/17 (Zeugen Jehovas), Rn. 68 sowie Leitlinien 07/2020 des Europäischen Datenschutzausschuss zu den Begriffen "Verantwortlicher" und "Auftragsverarbeiter" in der DSGVO (EDSA), Version 2.0, Rz. 32 ff.).
  • BGH, 11.10.2017 - I ZB 96/16

    Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung

    Auszug aus LG Berlin, 07.09.2023 - 16 O 49/23
    Für den Erlass einer solchen einstweiligen (Leistungs-) Verfügung ist es jedenfalls erforderlich, dass bei Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners die Interessen des Gläubigers deutlich überwiegen, weil die Anspruchsdurchsetzung für diesen besonders dringlich und andererseits das Risiko des Schuldners, im Verfügungsverfahren zu Unrecht verpflichtet zu werden, verhältnismäßig gering ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - I ZB 96/16, Rn. 35).
  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen

    Auszug aus LG Berlin, 07.09.2023 - 16 O 49/23
    Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aufgrund des Sitzes der vom vermeintlichen Verstoß betroffenen Antragstellerin in Berlin aus §§ 937 Abs. 1, 32 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ARZ 321/18, Rn. 18).
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